Kapitalanleger der Stellung wie Kommanditist hat, haftet nicht
Der BGH hatte am 01.03.2010 darüber entschieden, dass ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB haftet alleine wegen seiner Stellung haftet. Eine [...]